Statuten

1. Name, Sitz und Zweck


Art. 1
Unter dem Namen “Trägerverein Haus der Solidarität Nord-Süd“ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Winterthur. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Art. 2
Der Trägerverein erfüllt folgende Aufgaben:

  • Er sorgt für den Betrieb und den Unterhalt eines Nord-Süd-Hauses (Haus der Solidarität Nord-Süd) in Winterthur. Er ist insbesondere verantwortlich für die Mittelbeschaffung sowie für die Vermietung und den Betrieb der Räumlichkeiten. Er stellt die Räumlichkeiten in erster Linie Gruppen und Personen zur Verfügung, die sich mit der Nord-Süd-Thematik befassen. Gemeint ist damit die aktive Arbeit für die Befreiung der Bevölkerung des Südens (der sogenannten Dritten Welt) aus Abhängigkeit, Armut und Unterdrückung sowie das Engagement für Flüchtlinge und Asylsuchende aus diesen Ländern. Details regelt das Betriebskonzept.
  • Er fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entwicklungspolitische und kulturelle Anliegen und ist bestrebt, den Nord-Süd-Konflikt durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit zu benennen und durch gelebte Solidarität des Nordens mit dem Süden zu entschärfen. Er weckt damit das Bewusstsein für andere Realitäten und reagiert auf das Bedürfnis nach vertiefender Information. Dabei stehen Informationsveranstaltungen, kulturelle Anlässe und andere Angebote im Vordergrund, die eine differenzierte Sichtweise der Nord-Süd-Thematik aufzeigen und Ansätze für verändertes Handeln vermitteln.
  • Er strebt das friedliche Zusammenleben verschiedener Kulturen und die Vernetzung entwicklungspolitisch interessierter Kreise im Raum Winterthur an.
  • Die Institution verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.


2. Mitgliedschaft


Art. 3
Mitglieder des Vereins können werden:

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Öffentlich-rechtliche Körperschaften

 Folgende drei Arten der Mitgliedschaft sind möglich:

  • Einzelmitglied
  • Kollektivmitglied
  • Fördermitglied

Art. 4
Die Kollektivmitgliedschaft ermöglicht die Benutzung der Räume des Trägervereins zu Vorzugsbedingungen gemäss Betriebskonzept. Die Kollektivmitgliedschaft kann von Gruppierungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften erworben werden, deren aktuelle Arbeit ganz oder vorwiegend die Nord-Süd-Arbeit im Sinne der Zweckbestimmung des Nord-Süd-Hauses beinhaltet. Gewinn orientierte Gruppen sowie politische Parteien können nicht Kollektivmitglied werden.

Art. 5
Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Aufnahme von Mitgliedern bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

Art. 6
Der Austritt kann auf die nächste Mitgliederversammlung erfolgen. Der/die Austretende haftet gegenüber dem Verein für seine/ihre Verpflichtungen, die bis Ende des Kalenderjahres entstanden sind.

Art. 7
Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, den Statuten, Reglementen, Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane zuwiderhandelt, kann von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.


3. Organisation


Art. 8
Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren/innen
  • Die Arbeitsgruppen


Die Mitgliederversammlung

Art. 9
Eine Mitgliederversammlung kann unter Angabe der Traktandenliste durch den Vorstand oder durch einen Fünftel der Mitglieder auf schriftliches Begehren an den Vorstand, dem innert 45 Tagen Folge zu leisten ist, einberufen werden.

Art. 10
Eine in den ersten vier Monaten des Jahres abgehaltene Mitgliederversammlung gilt als Ordentliche Mitgliederversammlung.

Art. 11
Zur Ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens zwanzig Tage vorher mit einem die Traktandenliste enthaltenden Schreiben einzuladen. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis zehn Tage vor der Versammlung einzureichen.

Art.12
Unter die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:

  • Die Genehmigung des Protokolls
  • Die Entgegennahme des Jahresberichts
  • Die Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisoren/innen
  • Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Die Genehmigung des Budgets
  • Wahlen: - Präsident/in und Vorstandsmitglieder
  • Rechnungsrevisoren/innen
  • Die Beschlussfassung über alle ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Geschäfte
  • Die Behandlung der Anträge der Mitglieder
  • Der Ausschluss von Mitgliedern
  • Die Revision der Statuten
  • Die Auflösung des Vereins.


Art. 13
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Präsident/in, im Falle seiner/ihrer Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

Art. 14

Vorbehaltlich abweichender Statutenvorschriften ist zu einem Beschluss die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/ die Vorsitzende.


Der Vorstand

Art. 15
Der Vorstand besteht aus dem/der Präsident/in, dem/der Aktuar/in, dem/der Kassier/in und weiteren Vereinsmitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 16
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

Art. 17

Dem Vorstand obliegt:

  • Die allgemeine Leitung des Vereins
  • Die Vertretung des Vereins gegen aussen
  • Die Überwachung der Handhabung der Statuten
  • Die Beratung aller an die Mitgliederversammlung gelangenden Geschäfte
  • Die Ausführung der Vereinsbeschlüsse
  • Der Erlass von Reglementen und Weisungen
  • Die Aufnahme von Mitgliedern gem. Art. 4


Der Vorstand hat alle Befugnisse, die das Gesetz oder die Statuten nicht anderen Organen übertragen, unter Vorbehalt von Art.18.

Art. 18
Für den Verein zeichnen rechtsverbindlich der/die Präsident/in und ein weiteres Vorstandsmitglied kollektiv zu Zweien.

Art. 19
Zur Ausübung seiner Befugnisse und/oder zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden, an welche er Teile seiner Verantwortung delegieren kann.


Finanzen

Art. 20
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  •  Mitgliederbeiträgen
  • Subventionen von öffentlich - rechtlichen Körperschaften
  • Zuwendungen, Spenden, Legaten
  • Übrigen Einnahmen


Art. 21
Jedes Mitglied bezahlt einen Mitgliederbeitrag, welcher jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Art. 22

Für die finanziellen und alle übrigen zivilrechtlichen Verpflichtungen, welche für den Verein in guten Treuen begründet werden, haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 23
Die Rechnungsrevisoren/innen prüfen jährlich einmal die Rechnung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Sie müssen dem Verein angehören.

Art. 24
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.


4. Auflösung und Liquidation


Art. 25
Die Auflösung des Vereins erfolgt ausser in den gesetzlich bestimmten Fällen (Art. 77f ZGB) durch Beschluss einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.

Art. 26
Ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen soll einem ähnlichen Zweck zugeführt werden. Beschluss darüber fasst die Mitgliederversammlung.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Beschluss darüber fasst die Mitgliederversammlung. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

5. Schlussbestimmungen


Art. 27
Ein Beschluss über die Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder- vorbehalten bleibt Art. 25.

Art. 28
Diese Statuten treten nach der Annahme durch die Ordentliche Mitgliederversammlung vom 16. April 2015 in Kraft.


Winterthur, 16. April 2015


Der Präsident: Christoph Schürch
Die Kassierin: Vreni Lenggenhager